4. Legende
OFM
Ordentliche Fondsmitglieder. Ordentliche Fondsmitglieder sind alle Ärzt*innen, sofern sie nicht Mitglied eines anderen Wohlfahrtsfonds sind.
FFM
Freiwillige Fondsmitglieder. Freiwillige Fondsmitglieder sind alle Ärzt*innen, die sich als außerordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Wien freiwillig zur Leistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben, soweit sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle Ärzt*innen, die sich nach Beendigung der ordentlichen Kammermitgliedschaft als außerordentliche Kammerangehörige zur Weiterleistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben.
AFM
Altersversorgte Fondsmitglieder. Ordentliche Kammerangehörige, die ihren Beruf nach Erhalt der Wohlfahrtsfondspension weiterhin in Form einer wohnsitzärztlichen oder einer niedergelassenen Tätigkeit (ohne Kassenverträge).
GL
bis auf die Grundleistung befreit. Gemäß §7 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien können Ärzt*innen bei Vorliegen eines pragmatisierten Dienstverhältnisses und einer Niederlassung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung einzuhebenden Teil befreit werden. Daher ist auch die Gewährung von Leistungen, mit Ausnahme der Grundleistung, ausgeschlossen.
TB
teilbefreite Ärzt*innen. Gemäß §7 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien können Ärzt*innen bei Vorliegen eines pragmatisierten Dienstverhältnisses von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen befreit werden. Daher ist auch die Gewährung von Leistungen zur Gänze ausgeschlossen.
NZ
Normalzahler. Die Beitragshöhe für den Fondsbeitrag beträgt 14% des ärztlichen Einkommens mit geringeren Prozentsätzen für niedrigere Einkommenswerte.
GEL
Grund- und Ergänzungsleistung (auch „Grundpension“). Diese wird grundsätzlich nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto ermittelt. Die Ermittlung der Grundpension richtet sich nach dem Anwartschaftspunktesystem. Derzeit (Stand per 01.01.2025 beträgt die Grundpension für Normalzahler EUR 1.206,30 und für GL-Ärzt*innen EUR 985,90 (brutto monatlich 14 x p.a.) bei Erreichen von 100 Anwartschaftspunkten.
KDV
Kapitaldeckungsverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden auf dem persönlichen Pensionskonto des einzelnen Arztes/der einzelnen Ärztin („Anwartschaftsberechtigte/r) angespart und am Kapitalmarkt veranlagt. Das sich so ergebende gesamte Kapital (=Deckungsrückstellung/DRSt) ist die Basis der nach der Ansparphase zu berechnenden und auszuzahlenden zukünftigen Leistungen.
Die Höhe des KDV-Anteils am vorgeschriebenen Fondsbeitrag ist in der Beitragsordnung geregelt. Derzeit beträgt der KDV-Anteil 20% des Richtbeitrages. Ab dem Fondsbeitrag 2012 geht ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 30% des den Richtbeitrag übersteigenden Beitrages auf Ihr Konto. Ab dem Fondsbeitrag 2015 wird weiters jener Beitragsbestandteil, der 80% des Höchstbeitrages von derzeit EUR 34.000,00 überschreitet, ebenso dem Kapitaldeckungsverfahren gutgebracht.
Zusatzleistung
Die Zusatzleistung ist ein Teil der Altersversorgung und wird zur Grundpension hinzugezählt. Bemessungsgrundlage ist jener Betrag, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto befindet. Die Höhe wird nach einem vom Alter abhängigen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage ermittelt.
Zusatzleistung II
Der gemäß Abschnitt I festgesetzte Fondsbeitrag für altersversorgte Fondsmitglieder wird gemäß Abschnitt III Abs. 1 lit. c zur Gänze dem Konto für die erweiterte Zusatzleistung („ZL2-Konto“) gutgeschrieben und bei Beendigung der ärztlichen Tätigkeit entsprechend der Berechnungsfaktoren der Tabelle C der Satzung verrentet.
AWP
Anwartschaftspunkt. Eine Anwartschaft ist eine Größe, nach der die Altersversorgung bemessen wird. Die Anwartschaft bestimmt die Höhe der Altersversorgung, 1 Anwartschaftspunkt bedeutet 1% der Grundpension. Durch Zahlung der Fondsbeiträge werden jährlich Anwartschaftspunkte erworben.
Bonus AWP
Bonus Anwartschaftspunkte. Im Falle der Invalidität werden, um die entgangene Lebensarbeitszeit auszugleichen, zu den bereits erworbenen Anwartschaftspunkten sogenannte Bonusanwartschaftspunkte hinzugerechnet, wobei allerdings insgesamt nie mehr als 100 AWP erreicht werden können. Mit zunehmendem Alter sinken die Bonusanwartschaftspunkte.
AV = Altersversorgung
IV = Invaliditätsversorgung
A = Angestellte (Zahn)Ärzt*innen
N = Niedergelassene (Zahn)Ärzt*innen
W = Wohnsitz(zahn)*ärzt*innen